WasserhaushaltsgesetzDas neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 01.03.2010 ist die wichtigste Grundlage für die Handlungsnotwendigkeit bei Grundstücksentwässerungsanlagen. In § 60 ist folgendes verankert: (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehaltenwerden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. LandeswassergesetzeDie Landeswassergesetze bauen auf das WHG auf und setzen länderspezifische Regelungen um. Stand der TechnikDer Stand der Technik wird in DIN-Normen, Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik beschrieben. Für die Grundstücksentwässerung ist insbesondere die DIN 1986 Teil 30 relevant. Nach DIN 1986 Teil 30 ist bei allen Abwasseranlagen mit häuslicher Nutzung bis 31.12.2015 ihre optische Dichtheit nachzuweisen. Dies setzt eine Inspektion und Sanierung bis zu diesem Zeitpunkt voraus. Kommunale SatzungenIn den kommunalen Entwässerungssatzungen ist ebenfalls geregelt, dass und in welchem Zeitraum Grundstückseigentümer eine Inspektion der Grundstücksentwässerungsanlagen auf eigene Kosten durchführen lassen und auf Aufforderung der Stadt nachweisen müssen. BundesbodenschutzgesetzIm § 4 ist die Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen und Gefahren für Boden und Grundwasser festgelegt. Undichte Kanalisationen stellen eine solche Gefährdung dar und stehen unter Strafe. EigenkontrollverordnungDie Eigenkontrollverordnung ist für Grundstücksentwässerungsanlagen nicht relevant, denn die Prüfpflicht bezieht sich nur auf öffentliche Kanäle. |
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